Verbandssatzung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”

für die Gemeinde Mühlenfließ mit den Ortsteilen

  • Haseloff-Grabow
  • Nichel
  • Niederwerbig

Stadt Treuenbrietzen mit den Ortsteilen

  • Bardenitz
  • Brachwitz
  • Frohnsdorf
  • Lobbese
  • Lühsdorf
  • Niebel
  • Niebelhorst
  • Rietz

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark am 29. Dezember 2009

Stand: 01. Dezember 2009
(Neufassung)

Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal”

Aufgrund § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207) und § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 206) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal” am 01. Dezember 2009 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1
Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz, Aufgaben, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden Mühlenfließ mit Ausnahme des Ortsteils Schlalach sowie die Stadt Treuenbrietzen mit Ausnahme der Ortsteile Dietersdorf, Feldheim und Marzahna bilden nach § 1 und 4 ff. GKG in der jeweils gültigen Fassung einen Zweckverband. Sie sind Verbandsmitglieder des Zweckverbandes.

Die Mitgliedschaft der Gemeinde Mühlenfließ bezüglich des Ortsteils Niederwerbig und der Stadt Treuenbrietzen bezüglich des Ortsteils Lobbese besteht nur für den Bereich der Abwasserentsorgung.

(2) Der Name des Zweckverbandes lautet:
Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal” .

(3) Der Zweckverband kann im Rechts- und Geschäftsverkehr die Abkürzung ZVN Treuenbrietzen verwenden.

(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl.

(5) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 14929 Treuenbrietzen, Großstraße 28, Landkreis Potsdam-Mittelmark im Land Brandenburg.

(6) Das Gebiet der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes bildet das Verbandsgebiet.

(7) Der Zweckverband hat im Verbandsgebiet die folgenden Aufgaben:
– die Versorgung mit Wasser, insbesondere die Versorgung der Einwohner des Verbandsgebietes mit Trinkwasser
– die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Haus-und Grundstücksanschlüssen zur Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung
– die schadlose Entsorgung, Sammlung, Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers
– die schadlose Entsorgung des Niederschlagswassers aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen, soweit es Abwasser im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist.

Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören auch die Planung, Errichtung, Instandsetzung, Erneuerung und der Betrieb der zur Erfüllung der Wasserversorgung, Abwasserableitung, -sammlung und -behandlung erforderlichen öffentlichen Anlagen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen, mit dritten juristischen Personen eine Gesellschaft gründen und diese Gesellschaft mit den Aufgaben beauftragen.

(8) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Satzungen und Ordnungen. Er erhebt Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen oder anstelle von Beiträgen und Gebühren ein privatrechtliches Entgelt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung.

(9) Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitztal” führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen und trägt die Umschrift außen »Wasser- und Abwasserzweckverband« und innen »„Nieplitztal”«.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Zweckverbandes können Städte und Gemeinden werden, die an das zum Zeitpunkt des Beitritts bestehende Verbandsgebiet angrenzen oder bei denen sich die Mitgliedschaft aus anderen Gründen anbietet.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Zweckverband zu richten. In ihm ist die Anerkennung der Satzungen des Zweckverbandes sowie die entschädigungslose Übertragung des für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Anlagevermögens zu erklären.

(3) Über die Aufnahme der Städte und Gemeinden als Mitglieder entscheidet die Verbandsversammlung gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des GKG und der Verbandssatzung.

(4) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Verwaltungshilfe zu leisten.

§ 3
Organe

Organe des Zweckverbandes sind:

die Verbandsversammlung
der Verbandsvorstand
der Verbandsvorsteher.

§ 4
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 1.600 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der Vertreter der Verbandsmitglieder ist nach der Anzahl der Einwohner gemäß einer vom Meldeamt der Stadt Treuenbrietzen und vom Meldeamt des Amtes Niemegk zum Stichtag 30. Juni des Jahres vor der Durchführung der Kommunalwahlen im Land Brandenburg einzuholenden Bescheinigung zu ermitteln.

Ist eine Gemeinde lediglich für einzelne Ortsteile Mitglied im Zweckverband, so ist die Anzahl der Einwohner der jeweiligen Ortsteile maßgeblich.

Demnach entsenden die einzelnen Verbandsmitglieder in die Verbandsversammlung:
Stadt Treuenbrietzen 5 Vertreter
Gemeinde Mühlenfließ 1 Vertreter.

Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen.

(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Demnach haben die Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung folgende Stimmen:

Gemeinde Stimmenzahl
Stadt Treuenbrietzen 5
Gemeinde Mühlenfließ 1
________________________
Stimmenzahl gesamt 6

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Ist nur ein Vertreter eines Verbandsmitgliedes in der Sitzung anwesend, gibt er sämtliche Stimmen des Verbandsmitgliedes ab. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitgliedes anwesend, ist einer der Vertreter als Stimmführer zu bestimmen.

(4) Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Die Vertreter in der Verbandsversammlung kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.

(5) Die sonstigen Vertreter und Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung entsprechend § 15 Abs. 4 GkG in der jeweils gültigen Fassung aus deren Mitte gewählt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter in der neuen Wahlperiode im Amt. Sie verlieren ihr Amt, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung vorzeitig endet. In diesem Fall wählt die Gemeindevertretung bzw. die Stadtverordnetenversammlung des Verbandsmitgliedes für die Verbandsversammlung bis zum Ende der Wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen Stellvertreter.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Aufgaben des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes, insbesondere über:

  1. die Wahl und die Abwahl des Verbandsvorstehers, seines Vertreters sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
  2. den jährlichen Wirtschafts- und Finanzplan,
  3. die Festsetzung des Gesamtbetrages der jährlich erforderlichen Umlagen,
  4. die Ermächtigung des Verbandsvorstehers zur Feststellung des Jahresabschlusses des beauftragten Dritten,
  5. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des
    Verbandsvorstehers sowie die Verwendung des Überschusses,
  6. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzungen,
  7. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,
  8. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
  9. den Abschluss entgeltlicher Verträge, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen und deren Geschäftswert den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigt,
  10. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  11. die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Angestelltenverhältnisse,
  12. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,
  13. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
  14. den Austritt von Verbandsmitgliedern,
  15. die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung eines Abwicklers,
  16. die Auseinandersetzungsvereinbarung im Falle des Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes oder der Auflösung des Zweckverbandes,
  17. die Änderung und Ergänzungen von Plänen und Aufgaben des Zweckverbandes,
  18. die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen, deren Gegenstand den Wert von
    5.000,00 Euro übersteigt,
  19. die Festsetzung der Entschädigung gem. § 10 Abs. 2,
  20. sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vor Einberufung der Verbandsversammlung beim Vorsitzenden beantragt worden ist,
  21. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Zweckverband,
  22. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

 

(3) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Ziffer 9, Ziffer 10 sowie Ziffer 18 können im Falle äußerster Dringlichkeit der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher entscheiden (Eilentscheidung). Verbandsversammlung und Vorstand sind unverzüglich von dieser Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Bei der Frist werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

§ 7
Beschlussfähigkeit und Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn nach frist- und ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder anwesend sind.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal ordnungsgemäß einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 8
Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetze oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schreibt das GKG oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, zählen Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bei der Berechnung nicht mit.

(2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl ist bei Beschlüssen nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 5 dieser Satzung erforderlich. Änderungen des § 19 Abs. 1 bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Beschlüsse nach dem § 5 Abs. 2 Ziffer 13, 14 und 15 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie einer einstimmigen Beschlussfassung.

(3) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift entsprechend § 42 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen und zur nächsten ordentlichen Verbandsversammlung vorzulegen ist. Die Niederschrift hat den wesentlichen Inhalt der Sitzung festzuhalten und muss den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen enthalten.
Zur Niederschrift gehören auch Zeit und Ort der Sitzung, der Nachweis über die Anwesenheit der Teilnehmer und die Tagesordnung.

(4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht.

§ 9
Wahlen

Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zieht.

§ 10
Verbandsvorstand

(1) Der Vorstand des Zweckverbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher als dem stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes sowie zwei weiteren Mitgliedern, wobei jedes Verbandsmitgliedes im Vorstand repräsentiert sein soll.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsversammlung kann Aufwandsentschädigungen nach der Entschädigungssatzung festsetzen.

§ 11
Bildung des Vorstandes

Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 dieser Satzung gewählt. Die Verbandsversammlung wählt ferner aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode die zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes.

§ 12
Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder außer der des Verbandsvorstehers ist auf die Dauer der Wahlperiode bei der entsendenden Mitgliedsgemeinde beschränkt. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder im Amt.

(2) Für das außerplanmäßig ausscheidende Vorstandsmitglied ist umgehend Ersatz zu wählen, spätestens jedoch bei der nächsten ordentlichen Sitzung der Verbandsversammlung.

§ 13
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand erledigt die ihm durch Gesetze und Satzungen zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten.

(2) Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Ihm obliegt ferner:

  1. die Aufstellung des Entwurfs des Wirtschafts- und Finanzplanes und etwaiger Nachträge,
  2. die Beschlussfassung über die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen, deren Gegenstand den Wert von 5.000,00 Euro nicht übersteigt,
  3. die Beschlussfassung über den Abschluss entgeltlicher Verträge, die Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte betreffen und deren Geschäftswert den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigt,
  4. die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.

§ 14
Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers, Zeichnungsbefugnis

(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich. Der Vertreter des Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. Für den Vertreter des Verbandsvorstehers gelten diese Regelungen entsprechend.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.

(4) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder von seinen Maßnahmen.

(5) Er unterrichtet zweimal im Jahr die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Zweckverbandes.

(6) Erklärungen und Dokumente, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.

§ 15
Einberufung des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Bei der Frist werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

§ 16
Stimmrecht

(1) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen derselben Angelegenheit einberufen und bei dieser Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschlüsse gefasst werden können.

§ 17
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie der Verbandsvorsteher und sein Vertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird durch die Verbandsversammlung nach den für die öffentliche Hand geltenden Vorschriften festgelegt. Dem Verbandsvorsteher wird eine von der Verbandsversammlung festgelegte Aufwandsentschädigung gezahlt. Eine Aufwandsentschädigung kann auch dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung gezahlt werden. Näheres ist in einer Entschädigungssatzung geregelt.

(2) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter hauptamtlich einstellen. Die ehrenamtliche Beschäftigung einzelner Personen oder Personengruppen ist ebenfalls zulässig. Über die ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Vereinbarung abzuschließen, in der die Zahlung einer Entschädigung zu regeln ist.

(3) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Fall seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner des einzelnen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich sind die vom Meldeamt der Stadt Treuenbrietzen und vom Meldeamt des Amtes Niemegk mittels Bescheinigung ausgewiesenen Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres.

§ 18
Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

(2) Die Kassengeschäfte werden durch die Verbandskasse erledigt.

(3) Dem Verbandsvorsteher obliegt die Kassenaufsicht.

(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung.

(6) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss mit dem Prüfbericht der Verbandsversammlung vor. Die Verbandsversammlung beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstehers sowie über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 19
Verbandsumlage, Beiträge und Gebühren

(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die vom Meldeamt der Stadt Treuenbrietzen und vom Meldeamt des Amtes Niemegk auf Antrag des Zweckverbandes mittels Bescheinigung ausgewiesenen Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres. Wenn die Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind bei der Berechnung der Einwohnergesamtzahl sowie der Einwohner dieses Verbandsmitgliedes nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile zu berücksichtigen. Der Fehlbedarf wird von den einzelnen Verbandsmitgliedern in diesem Verhältnis getragen.

(2) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 1 sind Umlagen zur Deckung der Kosten, die durch die Entsorgung des Niederschlagswassers in der Gemarkung Treuenbrietzen verursacht werden. Diese Umlagen werden ausschließlich von der Stadt Treuenbrietzen erhoben.

(3) Der Zweckverband erhebt Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes.

(4) Die Verbandsmitglieder stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Verkehrs- und Grünflächen und den dazugehörenden Grund und Boden unentgeltlich für die Verbandsanlagen zur Verfügung.

§ 20
Bekanntmachungen

(1) Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark bekannt gemacht.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen werden mindestens 5 Tage, höchstens 15 Tage vor dem Termin der öffentlichen Verbandsversammlung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung, auch bei Inanspruchnahme der gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung verkürzten Ladungsfrist, erfolgt in der Märkischen Allgemeinen Zeitung – Lokalteil Fläming-Echo. Die Schreibweisen „FLÄMING ECHO”, „Fläming Echo” und „Fläming-Echo” sind synonym.

(3) Sonstige Mitteilungen werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Amtsblatt für die Stadt Treuenbrietzen mit den Ortsteilen: Bardenitz, Brachwitz, Dietersdorf, Feldheim, Frohnsdorf, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel, Niebelhorst und Rietz und Treuenbrietzener Nachrichten“ sowie im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Niemegk bekannt gemacht. Das gemeinsam von der Stadt Belzig, der Gemeinde Wiesenburg/Mark, dem Amt Brück und dem Amt Niemegk herausgegebene amtliche Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung „Amtsblatt für die Stadt Belzig, die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk – Flämingbote“.

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Abs. 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der nach Abs. 1 veröffentlichten Satzung, deren Bestandteil sie bilden, in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

§ 21
Austritt, Ausschluss und Auflösung

(1) Über den Austritt von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des Zweckverbandes kann die Verbandsversammlung nur einstimmig entscheiden, wobei alle den Verbandsmitgliedern satzungsgemäß nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung zustehenden Stimmen abgegeben werden müssen. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Austritt an die Verbandsversammlung zu richten.

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 dürfen nur getroffen werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung versorgungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführbar sind.

(3) Im Fall des Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes oder der Auflösung des Zweckverbandes findet eine Auseinandersetzung gemäß dem GKG in der jeweils gültigen Fassung statt. Das Verbandsmitglied ist berechtigt und verpflichtet, die auf seinem Gebiet gelegenen Betriebe, Anlagen und Einrichtungen unter Anrechnung eventueller Abfindungsansprüche zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen sowie diese ganz oder weit überwiegend der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung seines Gebietes dienen. Das Mitglied ist verpflichtet, laufende Verpflichtungen entsprechend der ihm zuzuordnenden Anlagenteile zu übernehmen. Zu diesen gehören auch betriebswirtschaftliche Gegebenheiten sowie arbeitsrechtliche Verpflichtungen.

§ 22
Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Treuenbrietzen, den 03.12.2009
gez. Michael Knape

Michael Knape
Verbandsvorsteher